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Arbeitnehmererfindungsgesetz

Einer unserer Schwerpunkte liegt auf dem Gebiet des Arbeitnehmererfindungsrechts. Durch die langjährige Erfahrung einer der Partner in Industriepatentabteilungen haben wir uns hierfür vielfältige Kompetenzen erworben.

In Deutschland zieht die Erfindung eines Arbeitnehmers gewisse Verpflichtungen sowohl beim Arbeitnehmer, dem Erfinder, als auch bei der Arbeitgeberin nach sich. Dies ist im Arbeitnehmererfindungsgesetz geregelt. So ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Diensterfindung unverzüglich schriftlich und gesondert zu melden. Wichtig ist für den Arbeitgeber, dass er die Diensterfindung, wenn sie für ihn von Nutzen oder Interesse ist, in Anspruch nehmen muss. Die Inanspruchnahme hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer innerhalb einer gewissen Frist zu erfolgen. Wird dies nicht getan, so hat dies nach dem Gesetz zur Folge, dass die Diensterfindung frei wird und der Erfinder damit nach Belieben verfahren kann.

Aus unserer Praxis wissen wir, dass gerade in kleineren und mittelständischen Unternehmen der Arbeitnehmererfindungsschutz außer Acht gelassen wird. Dies führt dann oftmals zu Problemen, wenn der Arbeitnehmerdiensterfinder das Unternehmen (im Unfrieden) verlässt. Dann sieht sich der (frühere) Arbeitgeber bisweilen Forderungen des Erfinders gegenüber, die einen beträchtlichen finanziellen Schaden nach sich ziehen können. Infolgedessen ist die Beachtung der Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes von großer Bedeutung.

Weiterhin hat es sich für Unternehmen als dem Erfindergeist zuträglich herausgestellt, wenn ein Vergütungssystem im Unternehmen bereitgestellt wird. Dieses kann Arbeitnehmer dazu anregen, Ideen zu entwickeln und dem Arbeitgeber auch zu melden.